Maklerprovision: Diese Regeln gelten für Hessen

Blatt mit Aufschrift Maklercourtage, daneben liegt ein Kugelschreiber und Geld

Lange Zeit wurde über ein Bestellerprinzip für Immobilienverkäufe diskutiert, doch der Bundestag entschied sich schließlich, das Gesetz für die Maklerprovision neu zu regeln. Was Immobilienverkäufer und -käufer über die Maklerprovision in Hessen wissen müssen, erfahren Sie hier.

Wie ist die Maklerprovision geregelt?

Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ regelt in §656a bis §656d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Maklerprovision. Diese wird wie folgt bei erfolgreichem Kaufabschluss aufgeteilt:

  • Wird der Makler für beide Parteien tätig, zahlen beide Parteien die Maklerprovision zu gleichen Teilen (50 % Verkäufer, 50 % Käufer). Voraussetzung für diese Verteilung ist, dass der Makler mit beiden Parteien einen separaten Vertrag in Textform über die gleiche Höhe abschließt. Eine andere Variante besteht, wenn der Verkäufer mehr als 50 % der Courtage übernimmt. Nur in diesem Fall ist eine Abweichung vom Maklergesetz möglich. Der Käufer darf in jedem Fall nur zu einer Zahlung von maximal 50 % verpflichtet werden.
  • Wird der Makler für eine der beiden Parteien unentgeltlich tätig, kann er den anderen Vertragspartner nicht zur Zahlung seines Maklerlohns verpflichten. „Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners“ heißt es in § 656c Nr. 1 Satz 3 BGB.

Seit wann gilt das neue Gesetz zur Maklerprovision?

Im Mai 2020 beschloss der Bundestag die Neuregelung für die Verteilung der Maklercourtage und bereits zum 23.12.2020 trat das neue Gesetz in Kraft. Da es sich um eine bundesweite Regelung handelt, gilt diese auch für Immobiliengeschäfte in Hessen.

Wann ist das neue Maklergesetz anzuwenden?

Tatsächlich gibt es einige Ausnahmen, bei denen die neue Verteilungsregelung für die Maklerkosten keine Anwendung findet. Der Gesetzgeber schreibt in §656b BGB, dass die fortlaufenden Paragraphen nur für Käufer gelten, die Verbraucher sind. Das bedeutet: Makler, die für Gewerbetreibende tätig werden, können eine abweichende Provisionsverteilung vereinbaren. Zudem gilt das Maklergesetz gemäß § 656c BGB nur für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser. Vermittelt der Makler ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder ein unbebautes Grundstück an einen Käufer, kann die Provisionsverteilung ebenfalls individuell geregelt werden.

Alle Ausnahmen auf einen Blick:

  • Maklertätigkeit für Gewerbetreibende / Unternehmen
  • Vermittlung von Gewerbeimmobilien, Grundstücken sowie Zwei- und Mehrfamilienhäuser

Warum wurde das alte Gesetz geändert?

2015 wurde für die Beauftragung von Maklern bei Vermietung das Bestellerprinzip eingeführt. Es verhindert, dass Mieter – wenn sie den Makler nicht selbst beauftragt haben – die Courtage zahlen müssen. Das war lange Zeit üblich unter Vermietern. Im Zuge dessen wurde auch die Maklerprovision bei Immobilienverkäufen im Bundestag diskutiert, um Käufer finanziell zu entlasten. Auch hier war es viele Jahre üblich, dass der Käufer die Maklerprovision zahlte. Das ändert die Neuregelung, die auch als „unechtes Bestellerprinzip“ bezeichnet wird.

Das neue Gesetz sorgt zudem für mehr Einheit und Transparenz in der Immobilienbranche, da es keine abweichenden Regelungen zwischen den Bundesländern mehr gibt, sondern alles bundesweit einheitlich geregelt ist.

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