Vom zweiten Heizkostenzuschlag über die AfA bis zur Erbschaftssteuer: Das Jahr 2023 hält viele Änderungen bereit – im positiven wie im negativen Sinne. Und das gilt für alle Beteiligten des Immobilienmarktes: für Vermieter und Eigentümer ebenso wie für Käufer und Mieter. Wir geben Ihnen hier einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen.
Erhöhung der AfA
Anfang Januar erhöhte der Staat den Prozentsatz der linearen Abschreibung (AfA) für vermietete Immobilien von zwei auf drei. Gleichzeitig wurde die Abschreibungsdauer von 50 auf 33 Jahre verkürzt. Durch die höhere Abschreibung sollen Vermieter zu Investitionen und Bauunternehmen zum Wohnungsbau angeregt werden.
Grundsteuererklärung
Wer es bis zum 31. Januar 2023 nicht geschafft hat, die Grundsteuererklärung abzugeben, wird sicherlich bald Post vom Finanzamt bekommen. Spätestens nach der schriftlichen Erinnerung zur Abgabe der Erklärung sollten Sie die erforderlichen Informationen zur neuen Berechnung der Grundsteuer an die zuständige Finanzbehörde übermitteln. Ab 2025 sollen die neu berechneten Grundsteuersätze gelten.
Erben wird teurer
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts soll künftig der reale Verkehrswert der Immobilie bei der Berechnung von Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Dies könnte dazu führen, dass Erben ihre Freibeträge ausschöpfen und folglich Erbschaftssteuer zahlen müssen. Aber: Die Neuregelung wirkt sich nicht auf die Berechnung nach dem Vergleichswertverfahren aus, sondern lediglich auf Immobilienwerte, die nach der Sach- oder Ertragswertmethode geschätzt werden. Mit der schrittweisen Schenkung können Eigentümer diese Kostenbelastung für ihre Erben umgehen.
WEG-Verwaltung
Ab dem 01. Dezember 2023 können Wohnungseigentümer darauf bestehen, dass ein zertifizierter WEG-Verwalter zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums bestellt wird. Verwalter müssen dann einen entsprechenden Sachkundenachweis vorlegen, sofern sie nicht vor dem 01. Dezember 2020 bestellt wurden.
Abgleich bei Gaszentralheizungen
Verfügt ein Wohngebäude (min. 10 Wohneinheiten) oder ein Nichtwohngebäude (min. 1000 qm Heizfläche) über eine Gaszentralheizung, muss diese bis zum 30. September 2023 mit einem hydraulischen Abgleich ausgestattet werden.
Verteilung der CO2-Steuer
Bislang zahlten Mieter die CO2-Steuer. Ab Januar 2023 werden nun auch Vermieter an der Steuer beteiligt – entsprechend der Energieeffizienz des Gebäudes. So gilt vereinfacht gesagt: Je schlechter das Haus gedämmt ist, desto höher ist der Vermieteranteil an der CO2-Steuer.
Deckelung der Gaspreise
Ab März 2023 soll die Gaspreisbremse greifen – rückwirkend auch für Januar und Februar. Entscheidend für den Verbraucher ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch: Für 80 % von diesem Wert zahlen Verbraucher ein Jahr lang 12 Cent / Kilowattstunde (Gas) beziehungsweise 9,5 Cent (Fernwärme). Der darüber hinausgehende Verbrauch wird nach den vertraglich vereinbarten Tarifen abgerechnet.
Was ändert sich außerdem in 2023?
- Wohngelderhöhung von 190 auf 370 Euro
- Erhöhung des Neubaustandards auf das Effizienzhaus 55
- Erhöhung der Vergütungssätze bei Volleinspeisung von Solarstrom
- Heizkostenzuschuss für Wohngeldberechtigte und Auszubildende sowie Studenten, die eine besondere staatliche Förderung erhalten haben (z. B. Bafög)
- Erhöhung der Home-Office-Pauschale von 600 auf 1250 Euro
Ob positiv oder negativ: Die Änderungen für 2023 zeigen einmal mehr, dass sich in Bezug auf Immobilien – ganz gleich, ob Kauf, Verkauf, Vermietung, Erbe oder Schenkung – eine sorgfältige, vorausschauende und fachlich begleitete Planung lohnt. Fragen Sie gerne nach einem Beratungstermin! Wir von der BTI Immobilien GmbH beraten Sie gerne individuell zu jedem Thema und Anliegen.