Makler beauftragen: Was ist das Bestellerprinzip?

Vertragsunterzeichnung für die Maklercourtage im Bestellerprinzip bei Vermietung

Wenngleich das Bestellerprinzip bereits seit einigen Jahren in der Immobilienbranche angewandt wird, gibt es noch immer viele Fragen, die wir in diesem Beitrag klären möchten.

Das Bestellerprinzip regelt, dass bei Vermietung der Auftraggeber die Courtage des Maklers übernimmt.

Seit 2022 gibt es auch die umgangssprachlich als „Bestellerprinzip bei Verkäufen“ bezeichnete Regelung, die Courtage hälftig unter Käufer und Verkäufer aufzuteilen.

Was ist das Bestellerprinzip bei der Vermietung?

Viele Jahre war es üblich, dass Vermieter den künftigen Mieter die Kosten für die Maklerbeauftragung zahlen ließen – obwohl der Mieter diesen nicht beauftragt hatte. Das sogenannte Bestellerprinzip regelt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, die Kosten für die Maklergebühr trägt. Die gesetzliche Grundlage für das Bestellerprinzip bildet § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG).

Wann kam die Regelung zur Maklerprovision bei Vermietung?

Das Gesetz zum Bestellerprinzip bei Vermietung wurde 2014 im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) beschlossen und trat, nach Zustimmung des Bundesrates, im Juni 2015 in Kraft.

In den darauffolgenden Jahren wurde immer wieder ein „absolutes Bestellerprinzip“ für Immobilienverkäufe diskutiert, das nach Ablehnung des Bundestages nicht beschlossen wurde. Stattdessen gilt seit Ende 2022 die Neuregelung der Maklerprovision bei Verkäufen von privatem Wohneigentum – umgangssprachlich als „Bestellerprinzip bei Verkäufen“ bezeichnet. Nach dieser Regelung zahlen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen die Maklercourtage.

Wann gilt das Bestellerprinzip konkret?

Das Prinzip „Wer beauftragt, zahlt auch“ gilt, sofern ein Makler für die Vermittlung von Mietimmobilien beauftragt wurde. Werden Gewerbeimmobilien zur Miete bzw. zur Pacht vermittelt, findet das Bestellerprinzip keine Anwendung.

Was sollten Eigentümer beim Bestellerprinzip beachten?

Beauftragen Sie als Vermieter einen Makler mit der Vermittlung Ihrer Mietwohnung und kommt es durch Tätigkeit des Maklers zum erfolgreichen Abschluss eines Mietvertrags, tragen Sie die Kosten der Courtage. Maklerkosten sind im Rahmen der Vermietung und Verpachtung steuerlich absetzbar.

Mit dem Bestellerprinzip ergeben sich für Vermieter viele Vorteile: Sie können auf die professionelle Unterstützung eines Maklers vertrauen, der Besichtigungen durchführt, solvente Mieter auswählt und die Wohnungsübergabe regelt – und gleichzeitig können sie alle Kosten absetzen.

Was sollten Interessenten beim Bestellerprinzip beachten?

In vielen Fällen müssen Mieter die Courtage des Maklers nicht mehr bezahlen, da sie selten die Auftraggeber sind, und werden bei der Wohnungssuche finanziell entlastet. Dennoch kann es hilfreich sein, einen Makler zu beauftragen. Das ist vor allem dann von Vorteil, wenn man eine sehr spezielle Immobilie sucht oder der Immobilienmarkt stark umworben ist und man von guten Angeboten schnell Kenntnis haben möchte. Ein Makler kann Sie auch dann bei der Wohnungssuche unterstützen, wenn Sie beispielsweise selbst nicht vor Ort sind und keine Kenntnisse über den Immobilienmarkt haben.

Sofern Sie als Interessent Auftraggeber des Maklers sind, ist die Höhe der Provision gesetzlich festgeschrieben: Zwei Monatsnettomieten zuzüglich Mehrwertsteuer.

Haben Sie Fragen zum Bestellerprinzip? Benötigen Sie Unterstützung bei der Wohnungssuche in Darmstadt oder möchten Sie Ihre Wohnung in Frankfurt vermieten? Gerne stehen wir von BTI Immobilien Ihnen zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin.